BÜRGERINFO 10 - Kanalanschlussgesetz
Allgemeines
Zur Information der Bürger über die wesentlichen Bestimmungen des Bgld. Kanalanschlussgesetzes werden nachfolgend kurz gefasst die derzeit geltenden Bestimmungen angeführt. Im Detail wird auf den Gesetzestext in der derzeit gültigen Fassung verwiesen: Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 idgF.
Bürger in NÖ und der Steiermark: Siehe diesbezügliche Gesetze.
Anschlusspflicht
Die Abwässer aller Bauten und sonstigen baulichen Anlagen sind über Hauskanäle und Anschlusskanäle (siehe Bürgerinfo Abwasser 4) in die öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde oder eines Wasserverbandes einzuleiten (§ 2). Unbeschadet der Anschluss- und Einleitungsverpflichtung ist das Auffangen und Nutzen von Niederschlagswasser für Bewässerungszwecke oder als Brauchwasser, z.B. für Toilettenspülung, zulässig. Es wird empfohlen Oberflächenwässer auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen (siehe auch Baubescheid).
Kanalanschlusspflicht der Gemeinden
Gebiete mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten mussten bis zum 31.12.2005 mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ausgestattet sein (§ 2a).
Anschlussverpflichtung - Anschlussfrist
Die Behörde (Gemeinde) hat nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den öffentlichen Sammelkanal den Eigentümer der Grundstücksfläche mit Bescheid binnen 6 Monaten zum Anschluss zu verpflichten (§ 3).
Anschluss
Die Herstellung bzw. Änderung des Hauskanals sind im Auftrag und auf Kosten des Grundstückseigentümers nach dem Stand der Technik durch ein hierzu befugtes Unternehmen unter Aufsicht der Behörde (Gemeinde) vorzunehmen. Die bau- (ÖNORMEN) und sicherheitsrelevanten Bestimmungen sind zu beachten. Der Beginn und die Fertigstellung sind vom Eigentümer der Behörde (Gemeinde) anzuzeigen.
Wenn eine Kanalöffnung unterhalb der Rückstauebene liegt, so ist sie mit einer Rückstausicherung gemäß ÖNORM B 2501 zu versehen (siehe auch Bürgerinfo Abwasser 01).
Nach Möglichkeit sind an der Grenze der Anschlussgrundfläche sowie bei Richtungs- und Gefällsänderungen Putz- und Kontrollschächte anzubringen (Verbindung Hauskanal – Anschlusskanal, tragfähiger Kanaldeckel). Die Anfertigung einer Einmaßskizze (Lage des Anschlusskanals, Nennweite, Werkstoff, Verlegetiefe) inkl. Fotodokumentation ist hilfreich für spätere Arbeiten.
Verstopfungen von Hauskanälen oder Anschlusskanälen sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Der Anschlusspflichtige hat ihre Behebung ohne Verzug auf seine Kosten zu veranlassen (§ 5).
Auflassung bestehender Anlagen
Spätestens 3 Monate nach Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage hat der Eigentümer der Anschlussgrundfl äche Hauskläranlagen, Sickergruben, Senkgruben, Seifenabscheider und dgl. außer Betrieb zu setzen. Diese Anlagen sind zu entleeren und die Schmutzwässer sowie allfällige Rückstände schadlos zu entsorgen (§ 7).
Einleitungsverbote in öffentliche Kanalisationsanlagen
Die Einleitung von festen, leicht verfilzenden Gegenständen (z.B. Feuchttücher) oder zähflüssigen Abfallstoffen, die eine Verstopfung der Kanalrohre oder Pumpen herbeiführen bzw. den Betrieb der Kläranlage gefährden könnten, ist unzulässig. Insbesondere gilt dies für Hefe- und Trubstoffe, Trester, Trebern, Kieselgur, Abfälle aus der Tierschlachtung und dgl., Jauche, Gülle, Stallmist, Siloabwässern und Frittierölen.
Eine Einleitung ist nur zulässig, wenn sie einer Vorbehandlung nach dem Stand der Technik unterzogen werden (z.B. Fettabscheider, Ölabscheider) (§ 8). Eine Zustimmung des Kanalisationsunternehmens (Gemeinde, Verband) vor erstmaliger Einleitung ist erforderlich (Indirekteinleiterverordnung).
Die Bestimmungen im Detail:
Bgld. Kanalanschlussgesetz:
- Begriffsbestimmungen (§ 1)
- Befreiung von der Anschlusspflicht (§ 4)
- Inanspruchnahme fremden Grundes (§ 6)
- Schmutzwasserentsorgung von Bauten oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern (§ 9)
- Strafbestimmungen (§ 10)
- Behörden (Gemeinde bzw. Bezirkshauptmannschaft) (§ 11)
